Erbschaftssteuernachforderung wegen verschenktem Haus

Über die Erbschaftsteuer-Befreiung kann sich der Erbe eines Hauses nur freuen, wenn die geerbte Immobilie mindestens zehn Jahr sein Eigentum bleibt. Selbst wenn man in dieser Zeit das Haus verschenkt, sich aber einen lebenslangen Nießbrauch vorbehält, muss man damit rechnen, dass der Fiskus die Erbschaftssteuer nachfordert. Und das zu Recht – entschied zumindest der Bundesfinanzhof am 11.07.2019 (Aktenzeichen II R 38/16). In dem Verfahren ging es um ein Einfamilienhaus, das ein Ehepaar bewohnte und das nach dem Tod des Ehemanns an seine Gattin vererbt wurde. Entsprechend § 13 Abs. 1 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gewährte das Finanzamt hierfür die Befreiung von der Erbschaftssteuer.


§ 13 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) Steuerbefreiungen (Auszug) (1) Steuerfrei bleiben … … der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen bebauten Grundstück … durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). … Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;


Geerbtes Haus verschenkt – Steuerbefreiung verloren Die Erbin wohnte auch weiter in dem Haus, schenkte es aber eineinhalb Jahre nach Antritt der Erbschaft ihrer Tochter. Sie zog jedoch nicht aus und behielt sich den lebenslangen Nießbrauch vor. Wegen der Schenkung wurde die Steuerbefreiung rückwirkend zurückgenommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Der BFH stellte hierzu fest, dass der Gesetzgeber mit der Steuererleichterung den familiären Lebensraum schützen wolle. Gleichzeitig wolle man damit auch die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern. Vor diesem Hintergrund könne nur der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner die Befreiung in Anspruch nehmen, wenn er Eigentümer der Immobilie wird und sie mindestens zehn Jahre selbst zum Wohnen nutzt. Bei Aufgabe der Nutzung oder des Eigentums innerhalb der Zehnjahresfrist entfalle die Befreiung rückwirkend. Damit wolle man verhindern, dass eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden könne.

  10. Dezember 2019
  Kategorie: Immobilienmarkt