Kosten der Zwischenablesung bei Miet-Ende

Werden die Erfassungsgeräte beispielsweise für die Heizenergie turnusmäßig abgelesen, können diese Kosten nach entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden (§ 2 Betriebskostenverordnung). Wird darüber hinaus im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter auch die Kosten einer Zwischenablesung bei Auszug aus der Wohnung tragen muss, stellt dies allerdings eine Benachteiligung des Mieters dar. Die entsprechende Mietvertragsklausel ist damit unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Leipzig in einem Urteil vom 05.09.2019 (Aktenzeichen 8 O 1620/18).

  13. Dezember 2019
  Kategorie: Bauen & Wohnen