Silvester kann kein zusätzlicher Winterdienst verlangt werden

Auch in der Silvesternacht gilt für Eigentümer von Wohnungsgrundstücken die Verpflichtung des Winterdienstes nur bis 20:00 Uhr. Kommt ein Passant danach zu Fall kann er grundsätzlich keine Forderungen an den Hauseigentümer stellen. Lediglich wenn er nachweisen kann, dass die Eisfläche vor 20:00 Uhr entstanden ist und nicht beseitigt wurde, könnte er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Dies entschied das Kammergericht Berlin am 15. Mai 2018 (Aktenzeichen 21 U 16/18).

  10. Dezember 2019
  Kategorie: Immobilienmarkt