Silvester kann kein zusätzlicher Winterdienst verlangt werden

Auch in der Silvesternacht gilt für Eigentümer von Wohnungsgrundstücken die Verpflichtung des Winterdienstes nur bis 20:00 Uhr. Kommt ein Passant danach zu Fall kann er grundsätzlich keine Forderungen an den Hauseigentümer stellen. Lediglich wenn er nachweisen kann, dass die Eisfläche vor 20:00 Uhr entstanden ist und nicht beseitigt wurde, könnte er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Dies entschied das Kammergericht Berlin am 15. Mai 2018 (Aktenzeichen 21 U 16/18). In dem Verfahren ging es um eine Passantin, die in einer Silvesternacht – zwischen 22:40 und 23:30 – auf einem vereisten Gehweg eines Wohngrundstücks verunglückte. Sie rutschte auf dem glatten Untergrund aus und verletzte sich dabei sehr. Die Verunglückte gab dem Hausbesitzer beziehungsweise dessen Winterdienst die Schuld an dem Unfall. Sie verlangte deshalb Schadenersatz und Schmerzensgeld. Da die Betroffenen nicht zahlen wollten, klagte Sie vor dem Landgericht Berlin.  Dort wurde ihre Klage jedoch abgewiesen. Sie gab sich damit aber nicht zufrieden und ging vor dem Kammergericht Berlin in Berufung. Winterdienst nur bis 20:00 Uhr und ab 09:00 Uhr Doch auch hier konnte sich die Passantin nicht durchsetzen. Das Kammergericht stellte in einem Beschluss fest, dass es die Entscheidung des Landgerichts bestätige. Die Berufung der Klägerin wolle man daher zurückweisen. Das Gericht sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Hauseigentümer beziehungsweise den beauftragten Winterdienst. In seiner Begründung stellte das Kammergericht klar, dass auch in der Silvesternacht keine Streupflicht nach 20:00 Uhr bestehe. Deshalb hätte die Passantin nachweisen müssen, dass sich das Glatteis auf dem Gehweg bereits vor 20:00 Uhr gebildet hat. Diesen Nachweis konnte die Klägerin jedoch nicht erbringen. Deshalb habe für den Hauseigentümer erst am Neujahrsmorgen ab 09:00 Uhr wieder Streu- und Räumdienst bestanden. Das Gericht stellte weiterhin klar, dass zur Nachtzeit grundsätzlich nur eine Verpflichtung zum Winterdienst an stark frequentierten Orten bestehen könne (beispielsweise an Bahnstationen oder auch vor Gaststätten). Im vorliegenden Fall war die Frau jedoch vor einem Wohngrundstück verunglückt, das sich nicht durch erhöhte Passanten-Frequentierung auszeichne. Deshalb könne man hier auch in der Silvesternacht nicht verlangen, dass ein zusätzlicher Winterdienst durchgeführt werde

  10. Dezember 2019
  Kategorie: Immobilienmarkt